Bürgerbeteiligung
Aktuelle Situation:
Gemeindeordnung - GemO § 17a - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (siehe auch beigefügtes PDF):
Der Gemeinderat selbst kann mit einfacher Mehrheit zu jeder Zeit ein Bürgerentscheid initiieren.
Die Bürger*innen einer Gemeinde können einen Bürgerentscheid nur über ein Bürgerbegehren erreichen.
Ein Bürgerbegehren wurde vom Bündnis 2020 initiiert und es wurden wohl 350 Stimmen gesammelt.
Bei ca. 2.720 wahlberechtigten Bürger*innen wurde damit die Anforderung aus der Gemeindeordnung mit ca. 12 % übererfüllt (mind. 9%).
Im nächsten Schritt werden von der VG Nieder-Olm einige formale Prüfungen vorgenommen (§2 - §4, Prüfung der Unterschriften, etc.) und das Ergebnis dem Gemeinderat vorgelegt. Der Gemeinderat wird dann prüfen, ob das Bürgerbegehren aus formaler Sicht zulässig ist (wird in der Gemeinderatssitzung am 23. März erwartet).
Sollte der Gemeinderat aus formalen Gründen das Bürgerbegehren nicht zulassen, ist es nur noch möglich, die Begründung der Nichtzulassung beim Verwaltungsgericht prüfen zu lassen.
Wenn die Zulässigkeit durch den Gemeinderat jedoch bestätigt wird, gibt es drei Möglichkeiten:
-
der Gemeinderat stoppt die Planung (§5) oder
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einigt sich mit dem Initiator des Bürgerbegehrens Bündnis 2020 (§5) oder
-
ein Bürgerentscheid mit einer eindeutigen JA/NEIN-Frage wird durchgeführt
Bei dem Bürgerentscheid müssen 15 % der Wähler*innen abstimmen (§7). Bei Stimmengleichheit ist der Bürgerentscheid mit Nein entschieden worden (Bürgerbegehren konnte sich nicht durchsetzen).
Sollten weniger als 15% der Wähler*innen abstimmen, liegt es im Ermessen des Gemeinderates das Ergebnis der Abstimmung zu übernehmen.